Gaststätten und Gewerberecht
Im Herrnhain 2
35325 Mücke
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Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, oder die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden.
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Die Abmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
Bei Verlegung Ihres Betriebsstandortes:
Gewerbeamt bzw. die Stadt oder Gemeindeverwaltung am Ort des Betriebssitzes.
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie Ihre Abmeldebestätigung
Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung oder der Änderung der Rechtsform abmelden.
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie Ihre Abmeldebestätigung
gemäß Ziffer 2132
Gebühr: EUR 8,00
Gemäß Ziffer 2131
Gebühr: EUR 28,00
Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung durch das zuständige Amt vorgenommen.
Fachlich freigegeben durch Hessen: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und ländlichen Raum am 02.07.2026
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Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Gewerbeamt bzw. die Stadt oder Gemeindeverwaltung am Ort des Betriebssitzes.
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
Anzeigepflichtig sind:
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Die konkrete Höhe bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand.
Für das Ausstellen einer Empfangsbestätigung gemäß Ziffer 2132
Gebühr: EUR 8,00
Für die Gewerbeanzeige. Gemäß Ziffer 2131
Gebühr: EUR 28,00
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und ländlichen Raum am 02.07.2026
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Wenn Sie den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort innerhalb des Zuständigkeitsbezirks Ihrer Gemeinde verlegen wollen, Ihr Name als Gewerbetreiber sich geändert hat oder Sie künftig zusätzliche Waren oder Leistungen anbieten wollen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln.
Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender ändert.
Die Ummeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Gewerbeamt bzw. Stadt oder Gemeindeverwaltung am Ort des Betriebssitzes.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Einer der folgenden Punkte trifft auf Sie zu:
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie Ihre Empfangsbescheinigung
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie Ihre Empfangsbescheinigung
Die konkrete Höhe bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand.
Gemäß Ziffer 2131. Für die Anzeige der Ummeldung.
Gebühr: EUR 28,00
Gemäß Ziffer 2132. Für das Ausstellen einer Empfangsbestätigung
Gebühr: EUR 8,00
Fachlich freigegeben durch Hessen: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und ländlichen Raum am 02.07.2026
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Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen. Die Gewerbezentralregisterauskunft wird in einer Vielzahl von Erlaubnisverfahren benötigt.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.
Die Auskunft kann von einer natürlichen Person beantragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zuständig sind hier die Stadtverwaltungen (Gemeindevorstände) der Wohnsitzgemeinden. Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen.
Die Gewerbezentralregisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Hier richtet sich die behördliche Zuständigkeit für die Entgegennahme des Antrags nach dem Sitz der Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister). Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.
Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:
An Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
Die Erstellung durch das Bundesamt der Justiz beträgt regelmäßig weniger als eine Woche. Allerdings können insbesondere durch eine längere Dauer der postalischen Übermittlung Verzögerungen auftreten. Eilbedürftige Fälle bitte mit der Gemeindeverwaltung des Wohnortes bzw. Firmensitzes abklären.
Die Gebühren betragen 13,00 Euro.
Gewerbezentralregisterauszug
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 25.06.2014
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Als Gewerbetreibender benötigen Sie für die Teilnahme an Märkten eine Standplatzgenehmigung.
An die jeweilige Stadt oder Gemeinde.
Sie müssen eine "Reisegewerbekarte", sofern der Markt nicht nach der Gewerbeordnung festgesetzt ist, oder eine Sondernutzungserlaubnis haben.
Bei festgesetzten Märkten entfällt die Reisegewerbekartenpflicht.
Bei Angestellten ist eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Gewerbetreibenden mitzuführen.
Ihre Bewerbung für einen Tagesstandplatz können Sie in mündlicher oder schriftlicher Form einreichen. Für einen Jahres- oder Saisonstandplatz müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.