Aktuelles aus der Gemeinde
Klarstellungssatzung für den Bereich Hofstadt in Ober-Ohmen
Bekanntmachung des Inkrafttretens der
Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB
über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Bereich „Hofstadt“
im Ortsteil Ober-Ohmen
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB, i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023) und § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO, i.d.F. vom 07.03.2005) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke in ihrer Sitzung am 20.09.2023 für das nachfolgend bezeichnete und im beigefügten Lageplan dargestellte Gebiet im Ortsteil Ober-Ohmen zum Zweck der Erleichterung des Vollzugs diese Klarstellungssatzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich in der Gemarkung Ober-Ohmen umfasst folgende Flurstücke:
Flur 1, Flurstücke: 245, 246/2 und 247
Der Grenzverlauf des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Mit dieser Klarstellungssatzung wird die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils verbindlich festgelegt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungssatzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Klarstellungssatzung kann gem. § 10 Abs. 3 BauGB ab sofort in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Mücke, Im Herrenhain 2, 35325 Mücke eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Einsichtnahme und Auskunft sind während der Sprechzeiten (Montag bis Freitag von 07.30 – 12.00 Uhr und Montags von 13.30 – 18.00 Uhr) oder nach Vereinbarung möglich.
Hinweise
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mücke geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mücke geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Klarstellungssatzung für den Bereich Hofstadt
(Kartenteil – unmaßstäblich)
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Mücke, 20.09.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mücke
gez.
Bürgermeister Sommer