Aktuelles aus der Gemeinde
Sicherheitsrisiko durch Bordsteinrampen innerhalb der Ortsdurchfahrten bei der Durchführung des Winterdienstes
Es wurde festgestellt, dass innerhalb der Ortsdurchfahrten der Gemeinde Mücke vermehrt von Straßenanliegern Bordsteinrampen vor die Grundstückszufahrten gelegt wurden, um ein bequemeres Zufahren zu ermöglichen.
Unabhängig davon, dass solche Rampen die Entwässerung der Straße beeinträchtigen, stellen sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes dar. Sollte eine Rampe ungünstig mit dem Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen. Hierbei können sowohl erhebliche Sach- als auch Personenschaden entstehen.
Das Auslegen solcher Bordsteinrampen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dar.
Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 16 HStrG benutzt oder Gegenstände verbotswidrig abgestellt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen bzw. die Gegenstände auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen.
Die Ausübung einer Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ist gemäß § 51 HStrG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Aus der vorstehenden Erläuterung werden alle Straßenanlieger, die solche Bordsteinrampen vor die Grundstückseinfahrt gelegt haben, gebeten, diese unverzüglich zu entfernen.
-Ordnungsamt-
Gemeinde Mücke