Aktuelles aus der Gemeinde
Vorsorgevollmacht
Die Mücker Seniorenkommission informiert: Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann besonders bedeutsam sein.
In der Klinik: „Herr Doktor, wie geht es meinem Mann, und was haben Sie nun als weitere Behandlung geplant?“ Die Antwort des Arztes kommt prompt: „Dazu darf ich Ihnen leider keine Auskunft geben.“ Die Ehefrau ist erstaunt, aber so lauten die neuen Bestimmungen. Und dürfen die Ehefrau oder der Ehemann den Partner bzw. die Partnerin, die Schwester den Bruder oder die Tochter die Mutter bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern vertreten? Nein, dürfen sie nicht. Für Ehegatten gibt es lediglich ein auf sechs Monate beschränktes Notvertretungsrecht für die gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge nicht mehr selbst besorgen kann.
Aber es gibt einen Ausweg, nämlich das „Formular Vollmacht“ des Bundesministeriums der Justiz. Dort, über eine sogenannte Vorsorgevollmacht, sind diese Dinge regelbar, indem man einer anderen Person Vollmachten erteilt. Zu beziehen ist das Formular aus dem Internet über den Link "BMJ - Vorsorgevollmacht" zum Herunterladen oder in Papierform beim Vogelsbergkreis, Herrn Ralf Susemichel oder Frau Susanne Happ, Amt für Soziales und Ausländerrecht.
Gerade für Seniorinnen und Senioren, so die Mücker Seniorenkommission, kann eine Vorsorgevollmacht von besonderer Wichtigkeit sein. Eine ausführliche Information zur Vollsorgevollmacht sowie auch zum Betreuungsrecht findet man in der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz; diese Broschüre kann kostenlos bestellt werden über den Link "BMJ - Betreuungsrecht" oder über den Publikationsversand der Bundesregierung,
Postfach 481009,
Telefon: 030/18 272 272 1,
E-Mail:
In dieser Broschüre sind die Formulare „Vorsorgevollmacht“ sowie „Betreuungsverfügung“ zum Heraustrennen und Ausfüllen enthalten. Einen rechtlichen Betreuer, so ist es in der Broschüre zu lesen, kann das zuständige Betreuungsgericht nach § 1814 BGB bestellen, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer jedoch nicht bestellt werden. Die Mücker Seniorenkommission macht darauf aufmerksam, dass alles Wissenswerte in der Broschüre ausführlich erläutert und kommentiert wird. Wer das zusammengefasst und gegliedert und mit weiteren Hinweisen - beispielsweise auch zur Patientenverfügung – nachlesen möchte findet es auf der Website der Gemeinde Mücke unter dem Link "Vorsorgevollmacht" Dort sind auch die entsprechenden Links einzeln zum Herunterladen der Texte und Formulare aufgeführt.
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