Wirtschaft & Bauen
Bebauungsplan „Alte Molkerei“ in Groß-Eichen
Bauleitplanung der Gemeinde Mücke
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Alte Molkerei“ in Groß-Eichen
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke hat am 20.09.2023 den o.g. Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Alte Molkerei“ umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Groß-Eichen, Flur 2, Flurstücke 166, 167, 173/3 und 173/1 teilweise.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die Planungsunterlagen können in der Gemeindeverwaltung Mücke, Im Herrnhain 2, 35325 Mücke während der allgemeinen Dienststunden (Montag – Freitag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr, sowie zusätzlich Montag 13:30 Uhr – 18:00 Uhr) sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter / eine Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn Ihm / Ihr aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er / Sie kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass Er / Sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Mücke beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mücke unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Mücke, den 20.09.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mücke
Andreas Sommer
Bürgermeister